Gerne informieren wir Sie über die einmalige Kostenentlastung für den Monat Dezember 2022 nach dem Beschluss der Bundesregierung (ESWG § 2 Abs. 1 bis 3 und § 3).

Auf Grund der drastisch gestiegenen bzw. steigenden Erdgaspreise hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen zur Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher ergriffen bzw. auf den Weg gebracht.

In dieser Kundeninformation haben wir die wichtigsten Hintergrundinformationen für Sie zusammengestellt.

Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas

  • Der Mehrwertsteuersatz auf Erdgas wurde ab dem 1. Oktober 2022 von 19% auf 7% gesenkt.
  • Diese Maßnahme ist zeitlich befristet vom 01.10.2022 bis 31.03.2024.
  • Für Kunden, deren Jahresverbrauch 2022 nach dem 01.10.2022 abgerechnet wird, findet der reduzierte Mehrwertsteuersatz auf das gesamte Jahr 2022 Anwendung, d.h. die gesamte Jahresverbrauchsmenge!

 

Einmalzahlung

  • Bei der Jahresabrechnung 2022 werden wir Ihnen den sogenannten Entlastungsbetrag für Gas gutschreiben.
  • Der Entlastungsbetrag soll sich folgendermaßen berechnen:
    Entlastung = 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs 2022
    x Brutto-Arbeitspreis (Dezember/2022)
    + 1/12 des Jahresgrundpreises (12/2022)
  • Zur Ermittlung des Jahresverbrauchs werden die Werte herangezogen, die der Lieferant im September 2022 für jeden einzelnen SLP-Letztverbraucher prognostiziert hat.
  • Beide Werte, Entlastungsbetrag und ausgesetzter Dezemberabschlag, werden wir Ihnen auf der Jahresabrechnung transparent ausweisen.
  • Warum erfolgt die Berechnung des Entlastungsbetrages nach dem Willen der Bundesregierung auf Basis der Jahresverbrauchsprognose 2022, die ja meist zum Zeitpunkt der letzten Abrechnung Ende 2021 ermittelt wurde und nicht mehr aktuell ist? Damit möchte die Bundesregierung Ihre Sparsamkeit beim Energieverbrauch im Jahr 2022 belohnen. Denn so wird Ihr Entlastungsbetrag voraussichtlich höher ausfallen, als würden die Daten Ende 2022 bei der Ermittlung des Betrages zugrunde gelegt.

 

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